Es
ist hilfreich, einiges über die Patentsituation um 1900 zu kennen.
Das erste
Patentgesetz wurde am 28. Mai 1877 verabschiedet. Der gesamte
Wortlaut ist her nachzulesen:
http://www.wolfgang-pfaller.de/TextPatG.1877.htm
Hier
einige Eckpunkte daraus,
die für die Beurteilung des künftigen Geschehens um die Entwicklung
der Ionen-Röntgenröhren von Bedeutung sind. ( es handelt sich noch
um die damalige Rechtschreibung, also kein Fehler von mir.) Die
wichtigen Passagen sind rot markiert.
§ 7.
Die Dauer des Patentes ist fünfzehn
Jahre; der Lauf dieser
Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage.
Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung einer anderen, zu Gunsten
des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann
dieser die Ertheilung eines Zusatzpatentes nachsuchen, welches mit
dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.
§ 8.
Für jedes Patent ist bei der Ertheilung
eine Gebühr von 30 Mark zu
entrichten.
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§7) ist außerdem für jedes Patent
mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer eine
Gebühr zu entrichten, welche das erste
Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark steigt.
( zum Vergleich:
Zwischen 1873-1880 gab eine deutsche
Arbeiterfamilie im Jahr 327,81
Mark für Lebensmittel aus. )
§ 9.
Das Patent erlischt, wenn der
Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht
spätestens drei Monate nach der Fälligkeit gezahlt werden.
§ 10.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn
sich ergiebt:
1.daß die Erfindung nach §§1 und 2 nicht patentfähig war,
2.daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines
Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
Einwilligung desselben entnommen war.
§ 11.
Das Patent kann nach Ablauf von drei
Jahren zurückgenommen werden:
1.wenn der Patentinhaber es unterlässt, im Inlande die Erfindung in
angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch Alles zu
thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern;
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur
Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, die Erlaubniß gegen
angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.
§ 12.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung
eines Patentes und die Rechte aus dem letzteren nur geltend machen,
wenn er im Inlande einen Vertreter
bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach
Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das
Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Für
die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Patentinhaber
anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen das
Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.
Hinweis:
Ich habe
auch einmal auf meiner Website den Verlauf von allen Patenten und
Gebrauchsmustern zum Thema „Röntgenröhre“ in der zeitlichen
Reihenfolge ab 1896 zusammengestellt, so dass man genau verfolgen
kann, wer was zu welcher Zeit angemeldet hat.
www.tubecollection.de/ura/roentgen-patente-zeitfolge.htm
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